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    EnWG 2021 – Alle Änderungen und Neuerungen im Überblick

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    Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) soll eine sichere, preisgünstige, verbraucher- und umweltfreundliche Versorgung mit Strom, Gas und neuerdings auch Wasserstoff ermöglichen. Um aktuellen Entwicklungen und Erfordernissen im Energiemarkt Rechnung zu tragen, wurde 2021 eine umfangreiche EnWG-Novelle verabschiedet. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen und Neuerungen zusammen – einige davon müssen sofort umgesetzt werden

     

    Die EnWG-Novelle

    Die Energiewirtschaft ist geprägt von hoher Dynamik. Nicht nur Technologien und Infrastruktur entwickeln sich ständig weiter – beispielsweise Smart Grid oder Wasserstoff als Energieträger – auch die gesetzlichen Vorgaben werden regelmäßig angepasst und optimiert.

    Ende Juli 2021 wurden umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit diesem „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ hat der Gesetzgeber die rechtlichen Vorgaben der EU-Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie 2019/944 und Vorgaben zum Verbraucherschutz in deutsches Recht überführt und in Kraft gesetzt. Die entsprechenden Ergänzungen des EnWG 2021 umfassen insbesondere zahlreiche Änderungen und Neuerungen für Verträge und Rechnungen zum Bezug von Strom und Gas. Gleichzeitig werden die Vorgaben zur Gewährleistung dynamischer Endverbrauchertarife geschärft. Darüber hinaus gibt es neue Regulierungen zum Aufbau von Wasserstoffnetzen und zusätzliche Anforderungen für Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS). Mehr Informationen zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 von 2021 haben wir übrigens in einem Whitepaper für Sie zusammengefasst.

    EWERK - EnWG Novelle auf einen Blick (1)

    Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen

    Die EnWG-2021-Regularien für Wasserstoffnetze sollen einen zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur ermöglichen. Bis zum 1. April 2022 soll ein entsprechender Netzentwicklungsplan erstellt werden.

    Von zentraler Bedeutung für den Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen ist der neue § 43l der EnWG-Novelle. Er regelt u. a. Umbaumaßnahmen an Gas- und Produktleitungen, die der Vorbereitung auf einen Wasserstoff-Transport dienen, deren Umstellung sowie den Neubau reiner Wasserstoffleitungen.

    EnWG-Änderungen bei Letztverbraucher-Rechnungen

    Die Strom- und Gasrechnungen müssen dem Verbraucher nun auf Wunsch unentgeltlich erläutert werden (§ 40 EnWG). Vorgeschrieben sind zudem Angaben zur telefonischen oder elektronischen Kontaktaufnahme, insbesondere zur Kunden-Hotline. Darüber hinaus müssen die Rechnungen detailliertere Angaben zur Verbrauchsstelle, Vertragsdauer und Zählerständen sowie einen (auch grafisch dargestellten) Vergleich mit dem Vorjahresverbrauch enthalten. Auch die Pflicht zur Stromkennzeichnung in Verbraucherrechnungen wurde leicht angepasst: Neben dem Gesamtenergieträgermix muss nun ggf. auch der Unternehmensverkaufsmix ausgewiesen werden.

    Mit dem in der EnWG-Novelle neu hinzugekommenen § 40a wird eine einheitliche Regelung zur Verbrauchsermittlung, z. B. durch Selbstablesung des Kunden möglich. Rechnungs- und Informationszeiträume regelt nun § 40b; hier wurde insbesondere die Möglichkeit elektronischer Abrechnungen und Abrechnungsinformationen geschaffen.

    EWERK - Dynamische Tarife Energiewirtschaftsgesetz Novelle

     

    Auch für die Fälligkeit gibt es neue verbindliche Bestimmungen: Strom- und Gasrechnungen sowie Abschläge werden frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Energielieferanten sind nun auch gesetzlich verpflichtet, die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu stellen sowie ein mögliches Guthaben mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.

    Neuigkeiten bei Verträgen mit Letztverbrauchern

    Auch für Energielieferverträge mit Letztverbrauchern gelten neue Bestimmungen. Gemäß § 41 der EnWG-Novelle sollen die Verträge einfach und verständlich sein. Mündliche oder telefonische Vertragsabschlüsse sind nicht mehr erlaubt. Die schriftlichen Verträge müssen zahlreiche zusätzliche Angaben enthalten, z. B. Informationen zum einfachen und unentgeltlichen Lieferantenwechsel oder zu Möglichkeiten, sich über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen zu informieren.

    Energielieferanten müssen Letztverbrauchern darüber hinaus verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten. § 41 Absatz 5 stellt nun klar, dass sich die Regelungen zur Änderung von Preisen und Vertragsbedingungen auf alle Letztverbraucher beziehen. Dabei müssen Haushaltskunden spätestens einen Monat, alle anderen Letztverbraucher spätestens zwei Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen informiert werden.

    Für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gelten weitere ergänzende Vorgaben (§ 41b). Erforderlich sind u. a. Informationen zu Hilfsangeboten bei geplanten Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung, zu Voraus- oder Abschlagszahlungen oder Kündigung bei Umzug.

    EnWG Novelle EWERK Energiewirtschaftsgesetz 2021

    Dynamische Tarife und Vergleichsinstrumente für Energielieferungen

    Weitere wichtige EnWG-Änderungen finden sich in § 41a. Mit dem Ziel, Anreize zur Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs zu setzen, müssen Stromlieferanten ab sofort lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife (dynamische Tarife) anbieten und Verbraucher über Vor- und Nachteile sowie über die Möglichkeit des Einbaus eines intelligenten Messsystems informieren. Ab 1. Januar 2022 gilt diese Pflicht für alle Lieferanten, die zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als 100.000 Letztverbraucher belieferten; ab 2025 dann für alle Lieferanten mit mehr als 50.000 Kunden. Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Letztverbrauchern im Vorjahr müssen ebenfalls bereits in diesem Jahr denjenigen Kunden, die schon über ein intelligentes Messsystem verfügen, Verträge mit dynamischen Tarifen anbieten. 

    Um mehr Markttransparenz für Verbraucher zu schaffen, wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) verpflichtet, für ein unabhängiges Vergleichsportal zu sorgen. Haushaltskunden und Kleinstunternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 100.000 kWh/Jahr soll dieses Vergleichsinstrument ermöglichen, Tarife und Vertragsbedingungen anhand leicht verständlicher Darstellungen zu vergleichen. § 41c der EnWG-Novelle listet verschiedene Anforderungen auf, die Unabhängigkeit des Portals zu sichern, insbesondere sollen die Betreiber und die Finanzierung des Portals offengelegt werden.

     

    Ausblick: Neue Anforderungen für KRITIS-Betreiber ab 2023

    Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die nach dem Gesetz als "Kritische Infrastruktur" gelten, müssen in Zukunft ihre IT mit Systemen zur Angriffserkennung nachrüsten. Das betrifft alle IT-Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktion der Versorgungsnetze oder Energieanlagen notwendig sind. Die in § 11 EnWG neu eingefügten Absätze 1d und 1e fordern insbesondere, dass Bedrohungen kontinuierlich im laufenden Betrieb identifiziert werden. Darüber hinaus sollen im Störungsfall geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorgesehen werden.

    KRITIS-Betreiber müssen die Erfüllung der Vorgabe erstmalig bis zum 01. Mai 2023 gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen, danach regelmäßig alle zwei Jahre. Energieunternehmen, die Kritische Infrastrukturen betreiben, sollten ihre IT also rechtzeitig entsprechend ausrüsten. Schreiben Sie uns an, wir beraten Sie gern:

    Jetzt beraten lassen »

     

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